Stand: 29.01.2015                                                                                      

(Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Bregenz“ und hat seinen Sitz in Bregenz.

2. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Verein ist Mitglied des Vorarlberger bzw. Österreichischen Tennisverbandes.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege des Tennissports sowie die Errichtung und Erhaltung der hiefür erforderlichen Anlagen.

2. Der Verein bezweckt weiters die Förderung des Gemeinwohls auf sportlichem Gebiet, die Förderung des Nachwuchses sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und zu anderen Vereinen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Verein darf nur für seine satzungsmäßigen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird durch die in den nachstehenden Absätzen 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

1. Als ideelle Mittel dienen der Betrieb, die Anmietung und der Erwerb von Tennisanlagen, Liegenschaften und Gebäuden, deren Erhalt, die Beteiligung an und die Gründung von Gesellschaften, der Betrieb eines Clubheims, die Beteiligung an und die Durchführung von Turnieren, vereinsinternen sportlichen Veranstaltungen, von Maßnahmen der Jugend- und Nachwuchsförderung und von geselligen Zusammenkünften, Vorträgen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen.

2. Als materielle Mittel dienen Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren, Erträgnisse aus internen und externen Vereinsaktivitäten, Betrieb einer Clubwirtschaft, sowie Sponsoreneinnahmen, Werbeentgelte, Förderungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Tennisclub Bregenz besteht aus:

a. Aktiven Mitgliedern

b. Passiven Mitgliedern

c. Jugendmitgliedern

d. Ehrenmitgliedern

1. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich an der Vereinsarbeit aktiv zumindest durch Bezahlung des Vereinsbeitrages beteiligen.

2. Passive Mitglieder des Clubs sind solche, die jährlich einen geringen Beitrag leisten, ohne die (volle) Spielberechtigung zu besitzen.

3. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit aktiv zumindest durch Bezahlung des Vereinsbeitrages beteiligen und die am 1. Jänner das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Weiters gelten als Jugendmitglieder Lehrlinge und nicht berufstätige Studenten, die am 1. Jänner das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und diesen Umstand (Lehre bzw. Studium) jeweils bis längstens zum 28. Februar dem Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mitgeteilt haben.

4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, welche sich um den Club verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernannt.

5. Gäste sind keine Mitglieder und können nur gemäß den Bestimmungen der Platz- und Spielordnung und nur gegen Bezahlung der jeweils festgesetzten Gebühren die Plätze benützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen oder juristischen Personen werden. Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist in schriftlicher Form unter Anerkennung der Vereinsstatuten an den Vorstand zu richten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Diese muss jedoch spätestens bis zum 28. Februar vorliegen, da ansonsten die Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Bezahlung des Jahresbeitrages während des laufenden Geschäftsjahres weiterbestehen;

2. durch Streichung, welche vom Vorstand beschlossen wird, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt;

3. durch Ausschluss, der mit 2/3-Mehrheit vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied die Statuten oder die von den Vereinsorganen erlassenen Vorschriften und getroffenen Entscheidungen nicht beachtet oder sich im Allgemeinen oder anderen Clubmitgliedern gegenüber grob ungehörig verhält oder den Interessen des Clubs auf andere Weise, insbesondere durch wiederholte leichtfertige Behandlung der Plätze oder den Einrichtungen des Clubs, schadet.

4. durch Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. In allen diesen Fällen hat das austretende oder ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen aktiven Mitgliedern und volljährigen Jugendmitgliedern zu.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Gebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

5. Entscheidet sich ein aktives Mitglied oder ein Jugendmitglied für die vorübergehende oder dauernde passive Mitgliedschaft, so ist dies bis spätestens 28. Februar schriftlich dem Vorstand zu melden.

§ 8 Anti – Dopingregelungen

Der TC Bregenz übernimmt die Anti–Doping-Regelungen i. S. des Anti–Doping- Bundesgesetzes 2007 in der jeweils gültigen Fassung und verpflichtet sich, insbesondere

o die sich aus den Anti-Doping-Regelungen des Fachverbandes ergebenden Pflichten einzuhalten,

o die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen zu beachten, das Disziplinarverfahren bei Dopingvergehen und die Unabhängige Schiedskommission sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen,

o Mitglieder auszuschließen, welche Verpflichtungen, die sich aus dem Anti-Doping- Bundesgesetz 2007 ergeben, nicht eingehen, und/oder allfällige Verpflichtungserklärungen nicht abgeben.

§ 9 Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Gebühren für aktive, passive und für Jugendmitglieder wird von der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.

2. Die Beiträge sind bis zum 30. April zur Zahlung fällig.

3. Eine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht.

§ 10 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 11 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Generalversammlung

b. Der Vorstand

c. Der Ausschuss

d. Die Rechnungsprüfer

e. Das Schiedsgericht

§ 12 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ i. S. des Vereinsgesetzes 2002 und findet alljährlich im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand einberufen. Er muss dies auch tun, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes schriftlich die Einberufung verlangen.

3. Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die zuletzt genannte Adresse zu laden. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes aktive Mitglied und volljährige Jugendmitglied hat eine Stimme.

6. Die Generalversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt durch Handzeichen oder durch Abgabe eines Stimmzettels. Soferne mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen, muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen.

Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 13 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Beschlussfassung über den Voranschlag

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

3. Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Investitionen, die den Betrag von EUR 20.000,00 übersteigen

5. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer

6. Festsetzung der Höhe der Gebühren, Mitgliedsbeiträge und allfälliger Sonderumlagen

7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft (die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung)

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

10. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

11. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern von Organen und dem Verein

12. Genehmigung der in § 3 1. angeführten Rechtsgeschäfte, soferne diese derzeit noch nicht Bestand zur Erreichung des Vereinszweckes sind.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die nachstehende Positionen einnehmen:

a. Präsident (Obmann)

b. Ein oder zwei Vizepräsidenten (Obmannstellvertreter)

c. Schriftführer

d. Kassier

e. Infrastruktur- und Technikwart

f. Sportwart

g. Jugendsportwart

Die Mehrfachbesetzung von Positionen durch ein Mitglied des Vorstandes, unter Einhaltung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002, ist zulässig.

1. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wovon die Mitglieder binnen 4 Wochen in Kenntnis zu setzen sind.

2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

9. Die Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung eines Nachfolgers wirksam.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Führung und Leitung des Vereins; er ist das „Leitungsorgan“ i. S. des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Aufgaben:

a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

b. Vorbereitung der Generalversammlung

c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie des Ausschusses

d. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben; Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Verwaltung des Vereinsvermögens;

e. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

f. Anstellung und Kündigung von Angestellten, bzw. Mitarbeitern des Vereins

g. Festlegung der Spielzeiten

h. Festlegung von Förderungen

i. Vermietung und Verpachtung

j. Erstellung einer Platz- und Spielordnung

§ 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im Ausschuss. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der anderen Vereinsorgane fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten übernimmt einer dessen Stellvertreter seine Funktion und seine Aufgaben.

3. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Er besorgt den Schriftwechsel, die Einladungen zu den Sitzungen und die Protokollführung im Vorstand, Ausschuss und Generalversammlung.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt die Vorbereitung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. In seine Verantwortung fallen das Inkasso der Mitgliedsbeiträge und die Führung der Mitgliederdatei.

5. Der Sportwart ist für die gesamten sportlichen Belange des Vereines und seiner Mitglieder verantwortlich. Er koordiniert insbesondere die Aktivitäten der unter § 17 b. – e. genannten Ausschussmitglieder.

6. Der Infrastruktur- und Technikwart ist zuständig für die Instandhaltung und Instandsetzung der Substanz und Einrichtung der Clubanlagen (Clubhaus, Geräteschuppen etc.) sowie der technischen Anlagen (zB Heizung, Elektrik etc.). Ihm obliegen weiters die Organisation der Instandhaltung und Instandsetzung der Tennisanlage (Plätze, Umzäunung, Netze etc.) sowie die Gartenarbeiten. Er ist insbesondere berechtigt, Anordnungen bezüglich Benutzbarkeit der Tennisplätze zu treffen.

7. Schriftliche Aussendungen und Bekanntmachungen des Vereines, sowie insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

8. Der Vorstand kann bei Bedarf Sonderausschüsse einsetzen, die unter Verantwortung des Vorstandes besondere Aufgaben zu erfüllen haben, und zur Unterstützung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, Angestellte bzw. Mitarbeiter beschäftigen, ein Sekretariat einrichten oder andere verwaltungstechnische Einrichtungen schaffen.

9. Der Vorstand kann darüber hinaus einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Präsidenten verantwortlich. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden gegebenenfalls in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 17 Der Ausschuss

Dem Vereinsausschuss gehören neben dem gesamten Vorstand mindestens 2 weitere Mitglieder an. Anzustreben ist nachfolgende Zusammensetzung:

a. Der gesamte Vorstand

b. Ausschussmitglied Bereich Herren

c. Ausschussmitglied Bereich Damen

d. Ausschussmitglied Bereich Senioren

e. Ausschussmitglied Bereich Veranstaltungen und Sponsoring

f. sowie weitere Mitglieder nach Bedarf (zB Trainer)

Die Mehrfachbesetzung von Positionen durch ein Mitglied des Ausschusses ist zulässig.

1. Die unter b.-e. genannten Ausschussmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

2. Die Funktionsdauer beträgt ein Jahr.

3. Die unter b. – d. genannten Ausschussmitglieder sind für Training, Aufstellung der Mannschaften, Durchführung der bzw. Teilnahme an diversen Bewerben (zB Landes- Vereinsmeisterschaften etc.) sowie grundsätzlich für die Wahrnehmung der Bereichsinteressen verantwortlich.

4. Das Ausschussmitglied Veranstaltungen und Sponsoring plant und organisiert den gesellschaftlichen Teil des Vereinslebens und ist, gemeinsam mit dem Präsidenten, zuständig für Marketing und Werbung.

5. Den Vorsitz im Ausschuss führt der Präsident. Bei dessen Verhinderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 14 6.

6. Funktionsdauer, Rücktritt und Beschlussfassungen, sowie die Bestellung bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder sind für den Ausschuss sinngemäß unter § 14 geregelt.

7. Aufgabe der Ausschussmitglieder b. – e. ist es grundsätzlich, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen und die unter den Punkten 3.- 6. genannten Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, Anträge an den Vorstand vorzubereiten und für deren Beschlussfassung besorgt zu sein. Darüber hinaus haben sie bei der Erstellung des Budgets im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit mitzuwirken, das sportliche und gesellschaftliche Jahresprogramm mitzugestalten und um die Durchführung besorgt zu sein, sowie über Strafmaßnahmen, Ausschluss nach § 21 zu entscheiden.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keine weiteren Funktionen im Verein ausüben.

2. Der jährliche Rechnungsabschluss ist den Rechnungsprüfern mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung haben die Rechnungsprüfer in der Generalversammlung zu berichten, nachdem sie zuvor dem Vorstand über das Ergebnis berichtet haben.

§ 19 Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung i.S. des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gem. §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von drei Wochen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einhellig einen Dritten zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden schriftlich auszufertigen, von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den Parteien im Wege des Vorstandes zuzustellen.

§ 20 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 21 Strafmaßnahmen, Ausschluss

Falls ein Mitglied eine der in § 6 Abs. 3 angeführten Handlungen begeht, ist der Ausschuss berechtigt, je nach Schwere der Verfehlung folgende Strafmaßnahmen, bzw. den Ausschluss zu verhängen:

a. Schriftliche Verwarnung

b. Zeitweiliger Ausschluss von Turnieren

c. Zeitlich beschränktes Spielverbot

d. Ausschluss

§ 22 Haftung

1. Der Tennisclub Bregenz übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden aus Unfällen aller Art und für Verluste aller Art.

2. Die Haftung des Tennisclubs Bregenz für rechtsgeschäftliche Handlungen der Vereinsorgane ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 23 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

3. Die einzelnen Mitglieder können keine Verteilung des Vereinsvermögens verlangen, auch nicht bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft.

Bregenz, am 29.01.2015